10 Punkte zur Regelung von Bürgerbegehren und der Information zum Bürgerentscheid

 

    "Mehr Demokratie e.V. Sachsen" möchte, dass Leipzig eine Satzung zur Regelung von Bürgerbegehren bekommt. Diese soll, nach ihrer Einführung, als Musterbeispiel für andere Städte und Gemeinden Sachsens dienen.

      Warum? Bislang ist es mehr oder weniger nur möglich, mit dem Gutdünken der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung erfolgreiche Bürgerentscheide herbeizuführen. Zu viele Mittel sind den Politikern gegeben, Bürgerbegehren lahmzulegen. Zu gering ist die rechtsverbindliche Stellung von Bürgerbegehren.

      Durch Blockadestrategien und unnötig lange Bearbeitungszeiten seitens der Verwaltung werden Bürgerbegehren unterwandert, wie es in Dresden der Fall ist. Der Bau der Waldschlösschenbrücke schreitet voran und falls der Streit um die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens irgendwann beendet ist, hat die Stadtverwaltung schon vollendete Tatsachen geschaffen, so dass sich ein Bürgerentscheid erübrigt.

      Mit unseren 10 Punkten zur Regelung von Bürgerbegehren und der Information zum Bürgerentscheid möchten wir erreichen, dass die Verfahren fair werden, dass Bürger besser über die Sachverhalte informiert werden, über die abgestimmt werden soll und dass wichtige Entscheidungen der Gemeinde von der Mehrheit der Bürger getragen werden.

    Wir haben unseren Vorschlag bereits bei den Fraktionen, Parteien, der Stadtverwaltung und den Stadtteil- bzw. Ortschaftsbeiräten eingereicht und hoffen um die Kooperationsbereitschaft der Bürgervertreter.

 

Unsere Forderungen sind:

  1. Die potentiellen Initiatoren erhalten auf Antrag innerhalb von 3 Wochen eine professionelle Beratung zu Themen wie "Fragestellung" und "Unterschriftenlisten" durch die Verwaltung der Stadt.
  2. Die Initiatoren erhalten auf Antrag den Zugang zu allen vorhandenen entscheidungsrelevanten Informationen, mindestens im gleichen Umfang wie sie den Stadträte zur Verfügung gestellt werden.
  3. Die freie Sammlung von Unterschriften im öffentlichen Raum muss ebenso gewährleistet werden, wie die Möglichkeit der Unterschriftsleistung im Rathaus und in Bürgerämtern.
  4. Die rechtlich Prüfung des Bürgerbegehrens und die Ordnungsmäßigkeit der Unterschriften erfolgen bereits nach Eingang von 1/3 der geforderten Anzahl an Unterschriften im Amt für Statistik und Wahlen und ist nach höchstens 3 Monaten abzuschließen.
    • Der Eingang von 1/3 der Unterschriften (ausschlaggebend ist der Eingangsstempel des Amtes) hat eine aufschiebende Wirkung auf einen vorhandenen bzw. geplanten Stadtratsbeschluss und gilt für einen Zeitraum von 3 Monaten. Mit dem Einreichen der restlichen Unterschriften, die für das Bürgerbegehren notwendig sind, lebt die aufschiebende Wirkung wieder auf. Diese gilt dann bis zur einvernehmlichen Regelung bzw. bis zum Bürgerentscheid.
    • Die Frist für die Unterschriftenprüfung beträgt 6 Wochen nach Eingang der letzten Unterschriften.
  5. Die Verwaltung ist für das Auslegen von Informationsmaterial verantwortlich und stellt für alle Beteiligten zu gleichen Bedingungen, für Veranstaltungen, die der Information zum Bürgerbegehren dienen, kostenlos öffentliche Versammlungsräume zur Verfügung.
  6. Es erfolgt eine sachliche Information der Leipziger Bürger durch die (steuerfinanzierte, deshalb neutrale) Verwaltung. Es wird ein Abstimmungsheft hergestellt, in dem die Verwaltung die entscheidungsrelevanten Informationen gegenüberstellt. Sowohl den Befürwortern, als auch den Gegnern des Bürgerbegehrens wird der gleiche Platz zur Darstellung ihrer Standpunkte angeboten. (Politiker haben in der Regel dem Bürger gegenüber einen Informationsvorsprung. Diesen gilt es auszugleichen.)1
  7. Das Abstimmungsheft ist mit den Benachrichtigungskarten an alle Abstimmungsberechtigten zu verteilen.2
  8. Eine Kostenerstattung an die Initiatoren erfolgt stimmenbezogen bei zugelassenen und erfolgreichen Begehren in gleicher Weise wie bei Wahlen.
  9. Obligatorische Bürgerentscheide (Positiv-Katalog) werden durchgeführt zu: Privatisierung städtischen Eigentums, Investitionen (je nach Gemeindegröße und Verschuldungsgrad in angemessener Höhe) Änderungen bei der Hauptsatzung und bei Gemeindezweckverbänden.

 

Anmerkungen

1  Zum Beispiel fehlten bei dem zuletzt durchgeführten Bürgerentscheid in Leipzig eine konkrete finanztechnische Darstellung des Verkaufes: Wer erhält das Geld, wer zahlt wie viel Kredit zurück und spart wie viel Zinsen (wenn die VVL an die Stadt Kredit zurückzahlt und diese damit ihrerseits Kredite tilgt, ist die Zinssumme für die Stadt etwa gleich Null); Vergleich der Zinsersparnis mit abgeführten Gewinnen der VVL im Laufe der nächsten Jahre; wie viel Steuern fallen an bei der Gewinnabführung von VVL an die Stadt; ab wann beginnt eine nachhaltige Entschuldung; wie viel Fördermittel können bei eingesetzten Eigenmitteln in den nächsten Jahren abgefasst werden; Außerdem wurde behauptet: Es kommen Arbeitsplätze und Aufträge für regionale Firmen in Frage.
Aber: Welche konkreten Arbeitsplatz schaffenden Investitionen sollen festgeschrieben werden? Der Kandidat GdF will in den deutschen Energiemarkt, Investitionen erfolgen nicht notwendig in Leipzig. Diese könnten auch Arbeitsplätze kosten (das ist bei Großkonzernen eher üblich), wenn z.B. in elektronische Ablesung und Abrechnungssoftware investiert wird. Aufträge müssen künftig ausgeschrieben werden und landen nicht notwendig bei regionalen Firmen.

2  Die gegenwärtige Art und Weise der Verteilung des Amtsblattes gewährleistet nicht die zuverlässige Übergabe an alle beteiligungsberechtigten Bürger. Es wird nicht in die Briefkästen zugestellt.




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