Stellungnahme zum Transparenzgesetz Sachsen

Die Vereine Mehr Demokratie e.V. und Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.
nehmen Stellung zum Referentenentwurf für ein Sächsisches Transparenzgesetz.

Von Ralf Roletschek - Eigenes Werk, CC BY 3.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=29895095

Transparenz erleichtert Korruptionsbekämpfung und Kontrolle und stärkt damit das
Vertrauen der Bürger:innen in Politik und Verwaltung. Nur wer von einem Vorgang weiß,
kann sich aktiv in politische Prozesse einbringen und beispielsweise ein Bürgerbegehren
oder eine Volksinitiative starten. Transparenz fördert Meinungsbildung und politische
Teilhabe. Nicht nur die Bürger:innen, sondern auch die Presse und die politische Opposition
profitieren. Und dem Staat selbst bringt Transparenz ebenfalls Vorteile. Bevor die
Verwaltung ihre Informationen öffentlich zur Verfügung stellt, muss sie die Daten aufbereiten.
Das verschafft auch behördenintern einen besseren Überblick. Auch fließen Informationen
zwischen verschiedenen Behörden leichter, wenn die Daten frei zugänglich zur Verfügung
stehen.

Das „Hamburgische Transparenzgesetz“ (HmbTG) von 2012 gilt bisher als Musterbeispiel
für Transparenzgesetze in Deutschland. Eine Evaluation von diesem von 2017 konnte
zeigen, dass sich auf der einen Seite kein signifikanter Mehraufwand für die Verwaltung
ergab und auf der anderen Seite ein Teil der Hamburger:innen das Transparenzportal
regelmäßig nutzten. Gerade seit September 2021 verzeichnet das Portal regelmäßig über
eine Millionen Seitenzugriffe pro Monat.

Als Fachverbände für Informationsfreiheit und Demokratie begrüßen wir zunächst die
Einführung eines Sächsischen Transparenzgesetzes und damit einhergehend die
1 Beim Transparenzranking 2021 handelt es sich um einen Vergleich der Informationsfreiheits- bzw.

Transparenzgesetze aller 16 deutschen Bundesländer: transparenzranking.de


systematische Veröffentlichung staatlicher Informationen auf einer Transparenzplattform.
Dies gilt umso mehr, als Sachsen bisher überhaupt keine allgemeinen
Transparenzregelungen, weder im Zuge eines Transparenz-, noch eines
Informationsfreiheitsgesetzes festgelegt hat und damit gemeinsam mit Bayern und
Niedersachsen den letzten Platz im deutschlandweiten Vergleich einnimmt.

So positiv die Tatsache an sich zu bewerten ist, dass es in Sachsen ein Transparenzgesetz
geben wird, so enttäuschend ist es wiederum, dass der zur Stellungnahme vorliegende
Entwurf deutlich hinter den Erwartungen zurückbleibt. Sollte der Entwurf in seiner aktuellen
Fassung verabschiedet werden, würde die Möglichkeit verspielt, ein Signal für mehr
Transparenz zu setzen. Ein Transparenzgesetz, das das Ziel einer wirklich transparenten
Verwaltung erfüllen kann, sollte in etwa so aussehen wie der Gesetzesentwurf, den wir im
Rahmen des Volksentscheids Transparenz für Berlin erarbeitet haben
(https://volksentscheid-transparenz.de/documents/BerlTG-E.pdf). Der vorliegende
Gesetzesentwurf bleibt derzeit weit hinter diesem von uns als notwendig erachteten
Standard zurück und kann aktuell lediglich als sehr kleiner Schritt in Richtung einer
transparenteren Verwaltung bezeichnet werden:

Der in § 1 Abs. 3 Satz 1 des Entwurfs normierte Grundsatz, dass Transparenz und Offenheit
Leitlinien für das Handeln der Verwaltung sein sollen, wird bereits durch den
Gesetzesentwurf gründlich konterkariert. Dies liegt u.a. an diesen problematischen
Regelungen:
- Es ist nicht vorgesehen, Kommunalbehörden in den Anwendungsbereich
einzubeziehen. Damit ist ein Großteil der sächsischen Verwaltung von vornherein
nicht transparenzpflichtig
- Der Entwurf enthält eine beispiellose Menge an Bereichsausnahmen und
Ausschlussgründen, die in aller Regel einer Abwägung zwischen Informations- und
Geheimhaltungsinteresse nicht zugänglich sind
- In Bezug auf den noch verbleibenden Teil transparenzpflichtiger Informationen, der
im Vergleich zu Gesetzen anderer Länder deutlich kleiner ist, fehlt es überdies an
hinreichenden verfahrensrechtlichen Absicherungen, um bestehende Ansprüche
auch effektiv durchsetzen zu können.
- Dies gilt insbesondere in Bezug auf Bearbeitungsfristen, die durch die
informationspflichtige Stellen auf der Grundlage des Gesetzesentwurfs nahezu
beliebig verlängert werden können.
- Die Identitätspflicht für Antragsteller wird eine Abschreckungswirkung gegenüber der
Bevölkerung haben

Davon abgesehen ist der Gesetzesentwurf teils unverständlich aufgebaut und formuliert und
dementsprechend nicht bürgerfreundlich. So finden sich im Bereich der Ausschlussgründe
diverse Redundanzen und die Vorgaben in Bezug auf personenbezogene Daten sind
ebenso unklar, wie die zum Schutz von Belangen Dritter.

Schade ist darüber hinaus, dass die Chance nicht genutzt wurde, auch das UIG in das
Transparenzgesetz zu integrieren und so ein einheitliches und verständliches Regelwerk für
Bürger:innen, aber auch für die Verwaltung zu schaffen.

 


Anmerkungen zum Entwurf im Detail


Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich


Auch nicht rechtsfähige Verbände und Bürgerinitiativen sollten vom Anwendungsbereich
ausdrücklich mit umfasst werden. Laut Gesetzesbegründung ist dies beabsichtigt, eine
Klarstellung im Gesetzestext wäre allerdings wünschenswert, da der Begriff “jeder” in
anderen Kontexten als jede natürliche oder juristische Person verstanden wird. Dass bereits
an dieser Stelle sowohl in Absatz 1 als auch in Absatz 3 eine Bezugnahme auf etwaige
Ausschlussgründe erfolgt, ist nicht notwendig und bringt nicht hinreichend zum Ausdruck,
dass es sich im Grundsatz um einen voraussetzungslosen Anspruch handelt.


§ 3 Informationen

Die Ausnahme von behördeninterner Kommunikation und Vermerken sollte ersatzlos
gestrichen werden. Hierbei handelt es sich durchaus um Informationen, die dienstlichen
Zwecken dienen. Dem Grundgedanken wird bereits durch die Ausnahme der vertraulichen
Beratung bzw. dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung Rechnung getragen. Warum
darüber hinaus die genannten Dokumentenarten außen vor bleiben sollen, erschließt sich
nicht. Teilweise sind sie die einzigen Unterlagen, die zu gewissen Themenkomplexen
vorhanden sind (etwa Vorbereitungsunterlagen für Gespräche, bei denen keine Protokolle
geführt wurden). Gerade behördeninterne Kommunikation ist besonders wichtig, um
Behördenvorgänge im Nachhinein nachvollziehen zu können.

Um eine Zersplitterung der verschiedenen Informationsansprüche zu vermeiden, sollten
zudem auch Umweltinformationen in den Anwendungsbereich des Gesetzes aufgenommen
werden. Sinn und Zweck eines Transparenzgesetzes ist nicht nur der erleichterte, sondern
auch der zentralisierte Zugang zu Informationen. Ein Transparenzportal kann nur dann seine
Vorteile entfalten, wenn möglichst wenig Parallelstrukturen entstehen. Beispielsweise hat die
Evaluation des Hamburger Transparenzgesetzes gezeigt, dass die Verwaltung selbst von
einem zentralisierten Informationsportal am meisten profitiert. In andere
Transparenzgesetze, zum Beispiel in das Transparenzgesetz in Rheinland-Pfalz, wurde das
jeweilige Umweltinformationsgesetz deshalb integriert. Sachsen sollte diesen Beispielen
folgen und ein integrierendes Gesetz verabschieden. Den Hinweis nach § 8 Abs. 3 Nr.1
sehen wir als nicht ausreichend an. Um den unionsrechtlichen Anforderungen eines
Umweltinformationsgesetzes zu genügen, müsste dann der vorliegende Referentenentwurf
im Hinblick auf mehr Transparenz weiterentwickelt werden.
3 Nachzulesen im “Abschlussbericht zur Evaluation des Hamburgischen Transparenzgesetzes” des
Instituts für Gesetzesfolgenabschätzung und Evaluation vom 28. Juli 2017, Seite 133 ff..


§ 4 Transparenzpflichtige Stellen

Es fehlt eine Regelung in Bezug auf juristische Personen des Privatrechts, die öffentliche
Aufgaben - etwa im Bereich der Daseinsvorsorge - wahrnehmen und der Kontrolle einer
Person des öffentlichen Rechts unterliegen (vgl. etwa § 2 Abs. 3 HmbTG oder § 1 Abs. 1
Satz 3 IFG Bund). Dies sollte dringend korrigiert werden. Es ist kein Grund dafür ersichtlich,
warum der Entwurf an dieser Stelle hinter den bereits vorhandenen Gesetzen in anderen
Ländern zurückbleibt. Gerade mit Blick auf das Tätigwerden von juristischen Personen des
Privatrechts besteht in der Regel ein besonderes Transparenzinteresse. Der Widerspruch zu
dem im Informationsfreiheitsrecht grundsätzlich anerkannten funktionellen Behördenbegriff
ist überdies mit Blick auf die Einheit der Rechtsordnung problematisch.

Weiter nicht nachvollziehbar ist, dass - im Gegensatz zu den Regelungen in diversen
anderen Flächenländern - nach Abs. 2 Gemeinden, Landkreise und Gemeindeverbände von
der Transparenzpflicht ausgenommen werden sollen, sofern sie sich nicht durch Satzung
selbst dazu verpflichten. Gerade Entscheidungen und ihre Grundlagen vor Ort sind für
Menschen interessant und notwendig, um sich in der eigenen Stadt oder Gemeinde wirksam
beteiligen zu können. Eine kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Michael Efler (LINKE) in
Berlin aus dem Jahr 2020 konnte beispielsweise zeigen, dass im Jahr 2019 über 95 Prozent
der Informationsfreiheitsanfragen in Berlin auf Bezirksebene gestellt wurden. Auch auf dem
Portal FragDenStaat wurden im Jahr 2020 rund 80 Prozent der Anfragen auf kommunaler
Ebene gestellt. Wir empfehlen dringend, die kommunale Ebene in den Gesetzentwurf zu
integrieren. 389 Bürgerbegehren auf kommunaler Ebene in Sachsen zeigen, dass die
Bürger:innen im Freistaat vor Ort mitbestimmen wollen. Eine fundamentale Grundlage für
Mitbestimmung ist und bleibt aber der Zugang zu politischen Informationen.

Die in Absatz 3 geregelten Ausnahmen sind in vielerlei Hinsicht zu weitgehend. Der
Anwendungsbereich des Gesetzes wird hierdurch ganz erheblich beschnitten und
Transparenz in den für Bürger:innen besonders interessanten Bereichen mehrfach
verhindert, ohne dass sich die Gesetzesbegründung dazu erklärt, weswegen dies notwendig
wäre. Absatz 3 Satz 2 sieht eine umfassende Ausnahme für diverse Stellen, wie etwa den
Landesrechnungshof, Vergabekammern oder den Datenschutzbeauftragten vor, soweit
diese unabhängig tätig werden. Dies ist enttäuschend, denn gerade unabhängige
Prüftätigkeiten sind von besonderem Transparenzinteresse. Es besteht auch kein Anlass zu
diesen Ausnahmen. Insbesondere kommt den genannten Stellen keine richterliche
Unabhängigkeit zu. Das Bundesverwaltungsgericht hatte insofern entschieden, dass etwa
der Bundesrechnungshof auch im Hinblick auf seine Prüftätigkeit in den Anwendungsbereich
des Informationsfreiheitsgesetzes fällt (BVerwG, Urteil vom 15.11.2012, Az.: 7 C 1.12).
Dieser Rechtsprechung hat der Bundesgesetzgeber § 96 Abs. 4 BHO entgegengesetzt. Es
ist enttäuschend, dass der Gesetzesentwurf anscheinend ebenfalls das Ziel verfolgt, in
Sachsen gerade in diesen wichtigen Bereichen Transparenz zu verhindern. Die Wahrung
schutzwürdiger Belange wäre ohne weiteres bereits über den äußerst umfangreichen
5 Stand: 14.10.2021, siehe Bürgerbegehrendatenbank Bergische Universität Wuppertal:

www.datenbank-buergerbegehren.info/initiatives (letzter Zugriff: 14.10.2021)


4 Nachzulesen in Drucksache 18 / 22 643 Abgeordnetenhaus von Berlin.
Ausnahmekatalog in § 5 gesichert. Eine Erklärung, warum dies nicht als ausreichend
erachtet wird, liefert die Gesetzesbegründung nicht.
Absatz 3 Satz 3 zu Prüfungseinrichtungen ist ebenfalls viel zu weitgehend. Nach der
derzeitigen Fassung werden von der Ausnahme selbst etwa statistische Daten erfasst.
Während zwar zu begrüßen ist, dass Abs. 3 Satz 5 bzgl. der dort genannten Stellen eine
Transparenzpflicht im Hinblick auf Drittmittel statuiert, ist die Vorschrift dennoch zu restriktiv.
Mindestens sämtliche Informationen, die dem Bereich der Verwaltung und nicht bspw. der
Lehre und Forschung zuzuordnen sind, müssen der Transparenzpflicht unterliegen.
Aufgrund der Regelung in Abs. 3 Satz 7 bleiben Konstellationen staatlicher Zuwendungen
bzw. Förderungen außer Betracht, die aufgrund der Verwendung öffentlicher Gelder gerade
von besonderem Transparenzinteresse sind.


§ 5 - Ausnahmen von der Transparenzpflicht

Der Katalog der Ausnahmetatbestände ist der weitreichendste Katalog dieser Art in einem
Transparenz- oder Informationsfreiheitsgesetz.

Insgesamt geht der Katalog inhaltlich deutlich über das hinaus, was notwendig und sinnvoll
wäre. Teilweise sind die darin normierten Ausnahmen auch redundant bzw. überflüssig.
Neben der Tatsache, dass eine enorme Beschneidung des Rechts auf Informationszugang
stattfindet, verkompliziert die schiere Menge an - z.T. überflüssigen - Ausnahmetatbeständen
sowohl die Antragstellung und auch die Handhabung durch die Verwaltung in unnötiger
Weise.


Als besonders kritikwürdig erachten wir die folgenden Regelungen:

§ 5 Abs. 1 Nr. 1: Diese Regelung zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung enthält
den Passus, dass der Schutz des Willensbildungsprozesses auch hinsichtlich
abgeschlossener Vorgänge gewährleistet ist. Dies ist verwirrend. Der
Willensbildungsprozess ist nicht zwingend gleichbedeutend mit dem - verfassungsrechtlich
geschützten - Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung und es ist durchaus möglich, dass
der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung bei Willensbildungsprozessen, die in der
Vergangenheit liegen, gerade nicht (mehr) betroffen ist. Mindestens dieser Zusatz sollte
demzufolge gestrichen werden. Noch sinnvoller wäre es, die Ausnahme des Kernbereichs
exekutiver Eigenverantwortung insgesamt herauszunehmen. Sie ist der Formulierung nach
für Bürger:innen schwer greifbar, ohnehin verfassungsrechtlich verankert und findet sich
auch im Ausnahmetatbestand der Vertraulichkeit der Beratungen, § 5 Abs. 1 Nr. 2 wieder.

§ 5 Abs. 1 Nr. 6: Dass die Bereiche der Korruptionsprävention und der Innenrevision
ausgenommen werden sollen, ist nicht nachvollziehbar. In der Begründung findet sich hierzu
die Erklärung, es gehe darum, den effektiven Ablauf nicht zu gefährden. Laufende Verfahren
sind jedoch bereits über Nummer 3 geschützt. Nachträgliche Transparenz und öffentliche
Kontrolle gerade in diesen sensiblen Bereichen stören keine Abläufe, sondern schaffen
bestenfalls Vertrauen in die Arbeit der Verwaltung. Nummer 6 sollte ersatzlos gestrichen
werden.

§ 5 Abs.1 Nr.7: Hier handelt es sich lediglich um einen Spezialfall des Schutzes
personenbezogener Daten. Die Regelung sollte ersatzlos gestrichen werden.

§ 5 Abs.1 Nr. 9: Die Ausnahme ist nicht zu rechtfertigen. Forschungsergebnisse müssen
durch den grundgesetzlichen Schutz der Freiheit von Forschung und Lehre vor ihrer
Veröffentlichung schon jetzt nicht herausgegeben werden. Wissenschaft lebt von
Transparenz. Intersubjektive Feststellungen können nur getroffen werden, wenn
Informationen frei sind. Dass ausgerechnet der Bereich der Forschung derart weitgehend
von der Transparenz ausgenommen wird, passt dazu nicht.

§ 5 Abs. 1 Nr. 10: Hier sollte - vgl. § 13 Abs. 5 IFG Berlin - klargestellt werden, dass der
Schutz des geistigen Eigentums einer Akteneinsicht vor Ort nicht entgegensteht. Außerdem
sollte es eine Abwägungspflicht mit dem öffentlichen Interesse geben.

§ 5 Abs. 1 Nr. 12: Mit der Regelung soll - ausweislich der Begründung - allein die formelle
Einstufung als Verschlusssache einen Ausschlussgrund darstellen. Dort heißt es, es komme
maßgeblich auf die erfolgte Einstufung und nicht auf die Einstufungsfähigkeit an. Dies steht
im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es nicht auf
die formelle Einstufung als Verschlusssache ankommt, sondern allein die materiellen
Gründe maßgeblich sind (BVerwG, Urteil vom 29.10.2009, Az. 7 C 21.08).

§ 5 Abs. 1 Nr. 15: Die Regelung zum Verfassungsschutz stellt eine Bereichsausnahme dar,
da die Ausnahme nicht auf sicherheitsrelevante Tätigkeiten des Verfassungsschutzes
begrenzt ist. Dies ist sehr bedauerlich und in der Sache nicht nachvollziehbar.

§ 5 Abs. 1. Nr. 17: Die Ausnahme für die Vergabekammern sollte gestrichen werden (siehe
Argumentation unter § 4 Abs. 3 Satz 2). Die gesonderten Ausnahmen zur Aufsichtstätigkeit
der Finanz-, Wettbewerbs- oder Sparkassenaufsichtsbehörde stellen eine
de-facto-Bereichsausnahme dar, die nicht zu rechtfertigen ist. Sollten tatsächlich
schutzwürdige Belange vorliegen, sind andere Ausnahmetatbestände einschlägig.

§ 5 Abs. 1 Nr. 21: Hier handelt es sich ebenfalls um einen Spezialfall des Schutzes
personenbezogener Daten. Die Regelung sollte ersatzlos gestrichen werden.

§ 5 Abs. 1 Nr. 22: Diese Regelung stellt eine de-facto Bereichsausnahme für
Beteiligungsunternehmen des Landes dar. Öffentliche Unternehmen, vor allem im Bereich
der Daseinsvorsorge übernehmen wichtige Aufgaben auf kommunaler und Landesebene.
Sie sollten der öffentlichen Kontrolle unterliegen. Aus diesem Grund sind sie beispielsweise
nach Hamburgischen Transparenzgesetz transparenzpflichtig. Schutzwürdige Belange sind
durch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschützt. Es ist nicht bekannt, dass es in
diesem Bereich bei der Umsetzung und Durchführung des Hamburger Transparenzgesetzes
Probleme gab oder gibt.

Dringend ergänzt werden sollte unseres Erachtens nach darüber hinaus eine allgemeine
Abwägungsklausel. Eine solche ist ausschließlich in § 5 Abs.1 Nr 19 b) des Entwurf
vorgesehen, also in Bezug auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (sowie an späterer
Stelle in Bezug auf personenbezogene Daten). Eine allgemeine Abwägung würde dafür
sorgen, dass die entgegenstehenden Interessen (Geheimhaltungsinteresse und
Informationsinteresse) bei allen Ausnahmen gegeneinander abgewogen werden müssen. Es
gibt sehr häufig Fallkonstellationen, in denen ein überragendes Informationsinteresse
besteht, während die in § 5 beschriebenen entgegenstehenden schutzwürdigen öffentlichen
und privaten Interessen lediglich marginal betroffen sind. Idealerweise sollten im Gesetz
bereits konkrete Fälle definiert werden, in denen das Informationsinteresse das
Geheimhaltungsinteresse überwiegt (vgl. §§ 14 - 16 des Gesetzentwurfs zum
Volksentscheid Transparenz).


§ 6 Schutz von Belangen Dritter

Die Vorschrift ist in ihrer derzeitigen Fassung schwer verständlich und sollte dringend
überarbeitet werden. Es ist zunächst unklar, warum personenbezogene Daten nicht im
Katalog der Ausnahmen in § 5 genannt werden, sondern erst in § 6. Zudem geht aus der
Norm nicht hervor, ob mit Belangen Dritter ausschließlich personenbezogene Daten gemeint
sein sollen oder etwa auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und geistiges Eigentum.
Sodann bestimmt § 6 Abs. 1 Satz 1 zunächst, dass personenbezogene Daten stets
unkenntlich gemacht werden sollen, sowohl bei Veröffentlichung als auch bei
Informationszugang auf Antrag. Hier ist also weder eine Möglichkeit der Einwilligung der
Dritten vorgesehen, noch eine Abwägung zwischen Informationsinteresse und
Geheimhaltungsinteresse. Anschließend werden mit § 8 Absatz 1 Nummer 13 und 16 sowie
§ 11 Absatz 4 und 5 Satz 2 wieder Rückausnahmen benannt. In § 11 Abs. 4 ist dann
wiederum eine grds. Abwägung in Bezug auf personenbezogene Daten beim
Informationszugang auf Antrag vorgesehen. Das Verhältnis zwischen den Normen ist unklar.
Nach hiesigem Verständnis müssten von § 6 Abs. 1 Satz 1 ausschließlich
veröffentlichungspflichtige Informationen und nicht der Informationszugang auf Antrag
erfasst werden (dann wäre die Vorschrift systematisch richtigerweise im darauffolgenden
Abschnitt anzusiedeln).

Dass ein Dokument im Sinne der Regelung in Absatz 1 Satz 2 nach einer
Unkenntlichmachung von personenbezogenen Daten keinen Informationsgehalt mehr
aufweist, ist kaum vorstellbar. Überdies lädt die Vorschrift zu einer allzu weitreichenden
Handhabung durch Behörden ein, da die Frage, wann vom Vorliegen eines
Informationsgehalts ausgegangen werden kann und wann nicht sicherlich auf
unterschiedliche Art und Weise beantwortet werden kann.

Auch in Bezug auf das in § 6 Abs. 2 normierte Drittbeteiligungsverfahren wäre es
wünschenswert, die gemeinten schutzwürdigen Belange im Gesetzestext zu benennen.
Sofern personenbezogene Daten jedenfalls in Bezug auf das Transparenzportal nach Abs. 1
Satz 1 zudem stets unkenntlich zu machen sind, erschließt sich insoweit die Notwendigkeit
der Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens nicht.


Abschnitt 2 - Veröffentlichung

Hier wäre eine Regelung wünschenswert, dass auch solche Informationen, die auf Antrag
zugänglich gemacht wurden, Eingang in das Transparenzportal finden.
Hinsichtlich der normierten veröffentlichungspflichtigen Informationen ist nicht verständlich,
warum die in Nr. 7 und 8. normierte Transparenzpflicht erst ab einem Betrag von 25.000
Euro gelten soll. Ebensowenig verständlich ist die Begrenzung in Nr. 16 b), wonach
Zuwendungen idR erst ab einem Betrag von 10.000 Euro der Veröffentlichungspflicht
unterliegen. Die Verwendung öffentlicher Gelder ist nicht erst ab derart hohen Beträgen
transparenzwürdig. Die Transparenzgesetze der anderen Bundesländer kennen diese
Beschränkungen entweder nicht (etwa Hamburg) oder sehen wesentlich geringere Beträge
vor (etwa Thüringen). Eine Vielzahl von Zuwendungen oder Verträgen im Bereich der
Daseinsvorsorge wird zudem unter den genannten Beträgen liegen. Die Vorgaben im
Gesetzesentwurf lassen wiederum den Eindruck entstehen, dass es letztlich nicht darum
geht, wirkliche Transparenz herzustellen, sondern nur den Anschein größerer Transparenz
zu erwecken.


Abschnitt 3: Informationen auf Antrag

§ 10 Antragstellung

Antragsteller:innen sollen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 des Entwurfs verpflichtet werden, beim
Antrag auf Informationen ihre Identität in Form von Namen und Adresse preiszugeben. Eine
derartige Regelung ist nicht erforderlich. Die Vorgabe, dass die Identität der
Antragsteller:innen erkennbar sein muss, gibt es außer in Rheinland-Pfalz in keinem
anderen Bundesland. Dort sollen Antragsteller:innen regelmäßig ihren Personalausweis
einsenden, um ihr Recht auf Informationsfreiheit einfordern zu können. Dies stellt eine
unnötige und gefährliche Maßnahme dar, die dem datenschutzrechtlichen Grundprinzip der
Datenminimierung widerspricht.

Die vorgesehene Regelung läuft auf eine unzulässige Vorratsdatenspeicherung hinaus. Die
standardmäßige Erhebung von Daten wie der Postanschrift, der
E-Mail-Adresse, des Namens, des Geburtsdatums sowie weiterer zur Feststellung einer
Identität erforderlicher Daten vor jeglicher Bearbeitung widerspricht dem Grundsatz der
Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO. Es ist kein legitimer Zweck ersichtlich,
für den die Erhebung dieser Daten benötigt werden würde.

Praktisch hat die vorgesehene Regelung keinen Zweck außer Abschreckung, da der
Informationszugang grundsätzlich voraussetzungslos ist. Es macht für die Bewertung
eines Informationsanspruchs keinen Unterschied, wer einen Antrag stellt. Für die
Verwaltung stellt die Regelung eine zusätzliche Belastung dar, da nicht nur
Antragsteller:innen bei jedem Antrag überprüft werden müssten. Es müssten auch
zusätzliche datenschutzrechtliche Vorkehrungen zur Sicherung, Löschung und Auskunft
der ggf. sensiblen Daten getroffen werden.

§ 10 Abs. 2 Satz 1 des Entwurfs sollte gestrichen werden. Eine anonymisierte
Antragstellung, wie sie in anderen Bundesländern überwiegend möglich ist, sollte auch in
Sachsen möglich gemacht werden. Eine anonymisierte Antragstellung schützt nicht zuletzt
vulnerable Gruppen, wie investigativ tätige Journalist:innen und Bürgerrechtler:innen.

Es sollte klargestellt werden, dass die in § 10 Abs. 3 enthaltene Begründungspflicht nicht
bereits bei Antragstellung gilt. Für die antragstellende Person ist im Zeitpunkt der
Antragstellung oftmals nicht klar, ob die angefragten Informationen schutzwürdige Belange
Dritter enthalten. Insofern müsste der Antrag stets “zur Sicherheit” begründet werden, was
dem Wesen des grundsätzlich voraussetzungslosen Anspruchs widerspricht. Es sollte
vielmehr explizit geregelt werden, dass die antragstellende Person seitens der
informationspflichtigen Stelle erforderlichenfalls zur Begründung aufzufordern ist.


§ 11 - Zugang zu Informationen

Abs. 1 der Vorschrift enthält zunächst ein Wahlrecht der antragstellenden Person hinsichtlich
der Art des Informationszugangs, wie es auch in anderen Informationsfreiheits- bzw.
Transparenzgesetzen üblich ist. Dies ist begrüßenswert. Die in § 11 Abs. 1 Satz 3
normierten Einschränkungen dieses Wahlrechts sind indes viel zu weitgehend und nicht
nachvollziehbar. In Bezug auf die Formulierung “wesentlich weniger aufwendig” besteht die
Befürchtung einer ausufernden Bezugnahme hierauf durch die informationspflichtige Stelle.
Dass bzw. welche Gründe der Sicherheit der begehrten Art des Informationszugangs
entgegenstehen können, ist für uns nicht ersichtlich. In der Gesetzesbegründung findet sich
dazu nichts. Man kann höchstens vermuten, dass damit Fälle der Akteneinsicht vor Ort
gemeint sein sollen - warum die Vornahme der Akteneinsicht durch Bürger:innen in den
Räumlichkeiten einer Behörde Sicherheitsbedenken hervorrufen soll, bleibt indes
schleierhaft.

Weitere Fragen wirft Abs. 4 der Vorschrift auf. Zunächst begrüßen wir, dass der Entwurf in
Bezug auf personenbezogene Daten eine allgemeine Regelung zur Abwägung vorsieht.
Warum die Abwägung in Bezug auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in § 5 Abs. 1
Nr. 19 steht und in Bezug auf die personenbezogenen Daten in § 11 Abs. 4, während § 6
Abs. 1 Satz 1 zunächst den Anschein erweckt, als erfolge in Bezug auf personenbezogene
Daten überhaupt keine Abwägung, ist nicht nachvollziehbar.
In der Gesetzesbegründung heißt es zu § 11 Abs. 4, die Vorschrift regele den Zugang zu
personenbezogenen Daten auf “gesonderten, über § 10 hinausgehenden Antrag”. Uns ist
nicht klar, was damit gemeint sein soll. Ist in Bezug auf personenbezogener Daten ein
weiterer Antrag erforderlich, nachdem bereits ein regulärer Antrag gestellt wurde? Dies wäre
gänzlich unverständlich. Insgesamt sind die Regelungen zu personenbezogenen Daten bzw.
schutzwürdigen Belangen Dritter verwirrend und nach unserem Dafürhalten zum Teil
widersprüchlich. Dies sollte dringend korrigiert werden.


§ 12 - Entscheidung

Wir begrüßen, dass in Abs. 1 normiert ist, dass unverzüglich - spätestens binnen eines
Monats - entschieden werden soll; wir erachten eine Bearbeitungsfrist von einem Monat
allerdings für deutlich zu lang. Zum Vergleich: In Norwegen beträgt die Antwortfrist derzeit
drei Tage, in Dänemark liegt sie bei sieben Tagen. In der Praxis besteht das
Informationsinteresse oftmals aus aktuellem Anlass und Informationen werden
dementsprechend kurzfristig benötigt.
Viel schlimmer ist allerdings, dass mit der Regelung in Absatz 2 auch die Vorgabe von
einem Monat faktisch ad absurdum geführt wird. Danach können die informationspflichtigen
Stellen die Frist “angemessen” verlängern, etwa wenn sie die Informationen nicht innerhalb
der Frist des Absatzes 1 zugänglich machen “können”. Damit steht zu befürchten, dass es
darauf hinauslaufen wird, dass die in Absatz 1 normierte Frist von den
informationspflichtigen Stellen nach Belieben verlängert wird, ohne dass die antragstellende
Person eine rechtliche Handhabe dagegen hat. Absatz 2 ist insofern zu streichen.
Wünschenswert wäre zudem eine Klarstellung, dass nach Verstreichen der in § 12 Abs. 1
normierten Frist die Möglichkeit der Untätigkeitsklage eröffnet ist.

Die Regelung in Absatz 3 Satz 2, wonach ein Antrag abzulehnen ist, sofern er offensichtlich
rechtsmissbräuchlich gestellt worden ist, ist nicht erforderlich, da Anträgen der Einwand des
Rechtsmissbrauchs bereits grundsätzlich entgegengehalten werden kann. Die Vorschrift ist
nach unserem Dafürhalten wiederum Ausdruck der dem Gesetzentwurf innewohnenden
grundlegenden Skepsis gegenüber den antragstellenden Personen. Der Satz sollte
gestrichen werden.

Mit Blick auf die Gebührenregelung in § 12 Abs. 5 ist zwar einerseits positiv, dass bis zu
einem Betrag von 600 Euro keine Gebühren erhoben werden. Auf der anderen Seite gibt es
bei Übersteigen des Betrags von 600 Euro überhaupt keine Kappungsgrenze. In Bezug auf
Informationen, deren Bereitstellung einen hohen Verwaltungsaufwand erfordert, ist die
Gebührenhöhe nach oben damit grenzenlos offen und Transparenz hängt faktisch vom
Geldbeutel ab. Das ist ungerecht und bevorzugt diejenigen Menschen, die ohnehin schon
über viele Ressourcen verfügen. Insbesondere Bezieher:innen von ALG-Leistungen oder
aber auch Student:innen sind in diesen Fällen damit de facto vomInformationszugang
ausgeschlossen.

Dass die Sächsische Landesregierung keine bürgerfreundliche Gebührenregelung
vorschlägt, ist betrüblich. Für eine sozial gerechte Gestaltung der Informationsfreiheit sollten
Gebühren nach unserem Dafürhalten gänzlich abgeschafft werden. Dies ist international der
Normalfall.


Abschnitt 4 - Die oder der Transparenzbeauftragte

Die Vorschriften erscheinen insgesamt sachgerecht. In Bezug auf die in § 15 geregelte
Beanstandung fehlt allerdings eine Vorgabe für den Fall, dass einer Beanstandung nicht
Folge geleistet wird und die Mängel nicht behoben werden. Insoweit sollte jedenfalls
entsprechend den Vorgaben in § 14 Abs. 6 des Hamburgischen Transparenzgesetzes bzw.
19a Abs. 4 des Rheinland-Pfälzischen Transparenzgesetzes eine Regelung zur
Unterrichtung der Landesregierung bzw. des Landtags bzw. der zuständigen
Aufsichtsbehörden aufgenommen werden.


Abschnitt 5 - Schlussvorschriften

§ 16 Vorverfahren und Rechtsweg

Dass grundsätzlich ein Vorverfahren durchgeführt werden soll, halten wir für sachgerecht.
Der Verweis auf die Abgabenordnung an dieser Stelle erscheint überflüssig.


§ 17 Übergangsregelungen

Eine Übergangsfrist zur Errichtung eines Transparenzportals von drei Jahren ist sicherlich
für die Verwaltung zumutbar, jedoch sollte eine schnellere Umsetzung angestrebt werden.
Nach §12 Abs.1 des Sächsischen E-Government-Gesetzes sind die staatlichen Behörden
des Landes bereits seit November 2019 angehalten, die elektronische Aktenführung
einzusetzen. Da der Prozess der Verwaltungsdigitalisierung unabhängig von Sächsischen
Transparenzregelungen angestrebt wird, sollte sich die Einführung eines Transparenzportals
an diesem orientieren.


Weitere Aspekte

Das in Artikel 3 vorgesehene Inkrafttreten (erst) am 1. Januar 2023 ist unglücklich. Es sollte
stattdessen bzgl. des Inkrafttretens eine Frist von drei Monaten nach Verkündung bestimmt
werden.

Die ungewöhnliche und Minuten-genaue Berechnung des Erfüllungsaufwandes (S.18 bis 34)
ist irritierend und nicht zielführend. Es entsteht der Eindruck, dass auf die Berechnung des
Erfüllungsaufwands unverhältnismäßig viele Ressourcen verwandt wurden. Eine ungefähre
Schätzung unter Berücksichtigung von Unsicherheitsfaktoren und Erfahrungen anderer
Bundesländer für die “Einrichtung und Betrieb der Transparenzplattform” halten wir für
ausreichend.

 

Hannah Vos, Syndika des Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.
hannah.vos@okfn.de


Marie Jünemann, Bundesvorstandssprecherin des Mehr Demokratie e.V.
marie.juenemann@mehr-demokratie.de