Satzung für den Landesverband Sachsen von Mehr Demokratie e.V.
§ 1 Landesverband
(1) Der Landesverband trägt den Namen Mehr Demokratie Sachsen.
(2) Der Landesverband Sachsen des Vereins Mehr Demokratie e.V. hat die Aufgabe, die Vereinsarbeit auf dem Gebiet des Freistaats Sachsen zu organisieren und zu gestalten.
(3) Dem Landesverband gehören grundsätzlich alle Vereinsmitglieder an, die im Gebiet des Freistaats Sachsen ihren ständigen Wohnsitz haben. Auf Antrag kann
ein Mitglied auch ausschließlich im Bundesverband oder in einem anderen Landesverband als dem des eigenen Wohnortes Mitglied werden.
(4) Organe des Landesverbandes sind
- Landesmitgliederversammlung
- Landesvorstand
§ 2 Landesmitgliederversammlung
(1) Die Landesmitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie beschließt wesentliche Angelegenheiten des Landesverbandes und wählt den Landesvorstand.
(2) Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte eine/n Finanzverantwortliche/n und ein bis zwei Sprecher/innen.
(3) Die Landesmitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern alle Mitglieder des Landesverbandes vier Wochen vor der Versammlung eingeladen wurden. Eingeladen werden kann per Brief, Fax oder E-Mail. Alle Mitglieder des Landesverbandes, die ihre Teilnahme an der Landesmitgliederversammlung bestätigt haben, sollen mindestens eine Woche vor der Landesmitgliederversammlung die Sitzungsunterlagen erhalten.
(4) Eine außerordentliche Landesmitgliederversammlung ruft der Landesvorstand ein, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies mit Angabe der zu behandelnden Punkte schriftlich fordert. Die Frist kann dabei in dringenden Fällen 14 Tage betragen.
(5) Jedes Mitglied des Landesverbandes kann Anträge an die Landesmitglieder-versammlung stellen. Anträge sollen mindestens eine Woche vor der Mitglieder-versammlung beim Landesvorstand eingereicht werden. Später eingehende Anträge werden auf der Landesmitgliederversammlung nur behandelt, wenn auf der Landesmitgliederversammlung der Behandlung durch Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zugestimmt wird.
(6) Für die Auflösung des Landesverbandes ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Auf die Auflösung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen werden.
§ 3 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand besteht aus mindestens zwei, maximal fünf Mitgliedern. Er wird von der Landesmitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(2) Der Landesvorstand vertritt den Landesverband nach außen. Er ist verantwortlich für die Einberufung und Vorbereitung der Landesmitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, die Umsetzung der Beschlüsse der Landesmitglieder-versammlung und die laufende Arbeit des Landesverbandes.
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der Landesmitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder vorzeitig abberufen werden.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Sachaufwendungen werden nach Absprache mit dem/der Finanzverantwortlichen rückerstattet.
§ 4 Wahlen und Beschlussfassungen
(1) Wahlen erfolgen geheim.
(2) Bei den Wahlen zu den Vorstandsmitgliedern/innen kann jedes auf der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied zu jeder/m Kandidierenden mit Ja, Nein oder Enthaltung stimmen. Es sind die Kandidierenden gewählt, die mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten. Enthaltungen und ungültige Stimmen sind bei der Berechnung nicht mitzuzählen. Erreichen mehr als fünf Kandidierende mehr Ja-Stimmen als Nein- Stimmen, so sind von diesen Kandidierenden die fünf mit der größten Differenz zwischen Ja-Stimmen und Nein-Stimmen gewählt, bei gleicher Differenz diejenigen mit den meisten Ja-Stimmen. Ist auch die Anzahl der Ja-Stimmen gleich, entscheidet das Los.
(3) Beschlüsse, auch jene zu Satzungsänderungen, werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt. Enthaltungen und ungültige Stimmen sind bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitzuzählen.
(4) Wahlen, Beschlüsse und ihnen zugrunde liegende Anträge sind zu protokollieren.
§ 5 Ergänzende Bestimmungen
(1) Die Bestimmungen der Satzung des Vereins "Mehr Demokratie e.V." finden ergänzend Anwendung, soweit diese Satzung keine Regelung vorsieht.
Satzung des Landesverbandes
Die Satzung des Landesverbandes Sachsen von Mehr Demokratie e.V. können Sie hier herunterladen.